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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spree Druck Berlin GmbH

Das Kleingedruckte

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§1 Geltung

  1. Auf­trä­ge wer­den nur auf der Grund­la­ge nach­fol­gen­der Bedin­gun­gen aus­ge­führt. Abwei­chen­de Rege­lun­gen, dar­un­ter auch die Aner­ken­nung von Ein­kaufs­be­din­gun­gen gewerb­li­cher Auf­trag­ge­ber, bedür­fen unse­rer aus­drück­li­chen Bestätigung.
  2. Für Auf­trä­ge von öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen erken­nen wir die VOL/B (All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen für die Aus­füh­rung von Leis­tun­gen) hier­mit an, wenn auf deren Gel­tung bei der Beauf­tra­gung ver­wie­sen wird.

§2 Preise und Umsatzsteuer

  1. Unse­re Prei­se ste­hen unter dem Vor­be­halt, dass die ange­bo­te­ne Leis­tungs­spe­zi­fi­ka­ti­on unver­än­dert bleibt und eine ihr ent­spre­chen­de Druck­vor­la­ge bereit­ge­stellt wird. Nach­träg­li­che Ände­run­gen am Auf­trags­in­halt oder der Druck­vor­la­ge wer­den zusätz­lich berechnet.
  2. Unse­re Druck­prei­se beinhal­ten kei­ne Arbei­ten an der Druck­vor­la­ge und kei­ne Ver­sand­kos­ten (auch nicht Zwi­schen­la­ge­rung, Por­to, Trans­port­ver­si­che­rung o. ä.), es sei denn, sie wer­den im Ange­bot aus­drück­lich als im Preis ent­hal­ten dargestellt.
  3. Ange­bots­prei­se bin­den uns sechs Wochen.
  4. Unse­re Prei­se gel­ten net­to zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatzsteuer.
  5. Es obliegt dem Auf­trag­ge­ber, uns bei Auf­trags­er­tei­lung auf die even­tu­el­le Anwend­bar­keit des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes nach § 12 (2) des Umsatz­steu­er­ge­set­zes hin­zu­wei­sen. Eine ver­bind­li­che Zusa­ge kön­nen wir erst nach Prü­fung des Inhalts der Publi­ka­ti­on geben.
  6. Steu­er­frei gestellt wer­den nur Aus­lands­lie­fe­run­gen mit Rech­nung an den aus­län­di­schen Auf­trag­ge­ber, die wir oder nach­weis­lich er selbst ver­an­lasst haben. Für steu­er­freie Lie­fe­run­gen in das EU-Aus­land muss uns der Auf­trag­ge­ber bei Auf­trags­er­tei­lung sei­ne gül­ti­ge EU-Umsatz­steu­er-ID mitteilen.

§3 Druckvorlage

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Druck­vor­la­ge in vol­ler Eigen­ver­ant­wor­tung auf Rich­tig­keit, Qua­li­tät und Ver­trags­ge­mäß­heit zu prü­fen. Die­se Pflicht obliegt ihm unab­hän­gig davon, wer die Druck­vor­la­ge erstellt und in wel­chem Rei­fe­grad sie uns über­ge­ben wird.
  2. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druck­frei­ga­be (bei Digi­tal­druck-Auf­trä­gen oder Ver­zicht auf einen Frei­ga­be­ab­zug bereits mit der Daten­lie­fe­rung) auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in einem anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind.

§4 Liefertermine und Lieferung

  1. Wenn wir im Ange­bot eine Lie­fer­frist nen­nen, ist das kei­ne Ter­min­zu­sa­ge, son­dern nur ein Hin­weis auf die erfah­rungs­ge­mäß zu erwar­ten­de Pro­duk­ti­ons­dau­er und Ver­sand­lauf­zeit in Werk­ta­gen ab Druck­frei­ga­be.
     
  2. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur gül­tig, wenn sie von uns aus­drück­lich bestä­tigt wer­den. Ver­zö­gert sich die Leis­tung, so kann der Auf­trag­ge­ber die Rech­te aus § 323 BGB nur aus­üben, wenn die Ver­zö­ge­rung von uns zu ver­tre­ten ist. Eine Ände­rung der Beweis­last ist mit die­ser Rege­lung nicht verbunden.
  3. Lie­fer­ter­mi­ne gel­ten unter der Vor­aus­set­zung, dass der Auf­trag­ge­ber die not­wen­di­gen Vor­leis­tun­gen (ins­bes. Druck­vor­la­ge, Druck­frei­ga­be) eben­falls ter­min­ge­recht erbringt.
  4. Über­lie­fe­run­gen dür­fen wir nur mit Ein­ver­ständ­nis des Auf­trag­ge­bers leis­ten und berech­nen. Unter­lie­fe­run­gen um bis zu 5% der bestell­ten Auf­la­ge kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. In einem sol­chen Fall wird aber der Preis so redu­ziert, wie er sich unter glei­chen Kal­ku­la­ti­ons­pa­ra­me­tern für die tat­säch­lich gelie­fer­te Auf­la­ge erge­ben hätte.
  5. Soll die Ware ver­sen­det wer­den, geht die Gefahr auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an den Trans­port­füh­rer über­ge­ben wor­den ist, auch wenn die Sen­dung durch uns ver­an­lasst ist. Ver­zö­ge­run­gen gegen­über der Ver­sand­re­gel­lauf­zeit kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Tref­fen Express­sen­dun­gen spä­ter als vom Ver­sand­dienst­leis­ter zuge­sagt ein, ent­steht nur Anspruch auf Min­de­rung um den Expresszuschlag.
  6. Wenn der Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen 2 Wochen ab Avis der Lie­fer­be­reit­schaft die Abho­lung der Ware voll­zo­gen oder den Ver­sand durch uns ver­an­lasst hat, berech­nen wir Lager­kos­ten von 20 € pro Palet­te und ange­fan­ge­nem Monat.
  7. Wir neh­men im Rah­men der uns auf­grund der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung oblie­gen­den Pflich­ten Ver­pa­ckun­gen zurück. Der Auf­trag­ge­ber kann Ver­pa­ckun­gen zu unse­ren übli­chen Geschäfts­zei­ten nach recht­zei­ti­ger vor­he­ri­ger Anmel­dung zurück­ge­ben. Die zurück­ge­ge­be­nen Ver­pa­ckun­gen müs­sen sau­ber, frei von Fremd­stof­fen und nach unter­schied­li­cher Ver­pa­ckung sor­tiert sein.

§5 Rechnung und Zahlung

  1. Die Rech­nung wird anläss­lich der Lie­fe­rung, Teil­lie­fe­rung oder Lie­fer­be­reit­schaft an den Auf­trag­ge­ber aus­ge­stellt und ist, soweit kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, unver­züg­lich und ohne Skon­to­ab­zug zahlbar.
  2. Für nach­träg­lich ange­for­der­te Rech­nungs­kor­rek­tu­ren (z. B. Steu­er­satz oder kor­rek­te Fir­mie­rung, die nicht ein­deu­tig im Auf­trag erkenn­bar war) sowie bei Anfor­de­rung eines Rech­nungs­splits für den Auf­trag erhe­ben wir eine Pau­scha­le von 10 € pro neu bzw. zusätz­lich aus­ge­stell­tem Rechnungsdokument.
  3. Falls wir einen gewerb­li­chen Auf­trag­ge­ber auf­grund einer Wirt­schafts­aus­kunft oder wegen frü­he­rem oder aktu­el­lem Zah­lungs­ver­zug mit unzu­rei­chen­der Boni­tät für eine offe­ne Rech­nung beur­tei­len, dür­fen wir nach unse­rer Wahl eine Anzah­lung, voll­stän­di­ge Vor­aus­kas­se oder Lie­fe­rung gegen Zah­lung ver­lan­gen. Die­ses Recht haben wir jeder­zeit, auch wenn sich unse­re Beur­tei­lung erst nach Ver­trags­schluss einstellt.
  4. Bei nicht­ge­werb­li­chen Pri­vat­kun­den geben wir die Ware nur gegen Zah­lung her­aus. Bei Auf­trags­wer­ten ab 1.000 EUR dür­fen wir außer­dem eine ange­mes­se­ne Anzah­lung verlangen.
  5. Wir neh­men kei­ne Wech­sel und kei­ne Ver­rech­nungs­schecks an. Bar- und Kar­ten­zah­lun­gen sind zu unse­ren Büro­zei­ten möglich.
  6. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben.
  7. Der Auf­trag­ge­ber kommt durch die Nicht­ein­hal­tung der Zah­lungs­be­din­gun­gen auch ohne Mah­nung in Ver­zug. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 10% p. a. zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens wird hier­durch nicht ausgeschlossen.
  8. Für Mahn­schrei­ben erhe­ben wir eine Kos­ten­pau­scha­le von 10 €. Dem Zah­lungs­pflich­ti­gen steht es frei, uns gerin­ge­re Kos­ten nach­zu­wei­sen. Nach einer frucht­lo­sen Mah­nung sind wir ohne wei­te­re Ankün­di­gung berech­tigt, den Vor­gang an ein extern kos­ten­pflich­ti­ges Inkas­so zu übergeben.

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen unser Eigen­tum. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­durch an uns ab. Wir neh­men die Abtre­tung hier­mit an. Spä­tes­tens im Fal­le des Ver­zugs ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­rung zu nen­nen. Über­steigt der Wert unse­rer Sicher­hei­ten unse­re For­de­rung ins­ge­samt um mehr als 20%, so sind wir auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines durch unse­re Über­si­che­rung beein­träch­tig­ten Drit­ten inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen nach unse­rer Wahl verpflichtet.
  2. Bei Be- oder Ver­ar­bei­tung unse­rer gelie­fer­ten und in unse­rem Eigen­tum ste­hen­den Waren sind wir als Her­stel­ler gemäß § 950 BGB anzu­se­hen und behal­ten in jedem Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung Eigen­tum an den Erzeug­nis­sen. Sind Drit­te an der Be- oder Ver­ar­bei­tung betei­ligt, sind wir auf einen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­werts der Vor­be­halts­wa­re beschränkt. Das so erwor­be­ne Eigen­tum gilt als Vorbehaltseigentum.

§7 Mängel

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der Lie­fe­rung unver­züg­lich zu prü­fen. Offen­sicht­li­che Män­gel sind inner­halb einer Frist von einer Woche ab Emp­fang der Ware schrift­lich anzu­zei­gen, ver­steck­te Män­gel inner­halb einer Frist von einer Woche ab Ent­de­ckung; andern­falls ist die Gel­tend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs ausgeschlossen.
  2. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen der Erzeug­nis­qua­li­tät sind wir zunächst nach unse­rer Wahl zur Nach­bes­se­rung und/​oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Kom­men wir die­ser Ver­pflich­tung nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach oder schlägt die Nach­bes­se­rung trotz wie­der­hol­ten Ver­suchs fehl, kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) verlangen.
  3. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber nach­weis­lich ohne Inter­es­se ist.
  4. Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen kön­nen gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal oder sons­ti­gen Vor­la­gen (z. B. Pro­ofs, Andru­cken) nicht bean­stan­det wer­den. Bei der Beur­tei­lung gel­ten kei­ne sub­jek­ti­ven Ein­drü­cke, son­dern die Tole­ranz­wer­te des PSO (Pro­zess­Stan­dard Off­set­druck). Auch gering­fü­gi­ge und tech­no­lo­gisch beding­te Pro­duk­ti­ons­to­le­ran­zen in der Druck­ver­ar­bei­tung kön­nen nicht bean­stan­det werden.
  5. Dar­über hin­aus ist die Haf­tung für Män­gel, die den Wert oder die Gebrauchs­taug­lich­keit nicht oder nur unwe­sent­lich beein­träch­ti­gen, ausgeschlossen.
  6. Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haf­ten wir nur bis zur Höhe des Materialwerts.

§8 Haftung

  1. Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sind ausgeschlossen.
  2. Die­ser Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht
    • bei vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig ver­ur­sach­tem Schaden,
    • im Fal­le schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit des Auftraggebers,
    • bei arg­lis­tig ver­schwie­ge­nen Män­geln und über­nom­me­ner Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware,
    • bei Ansprü­chen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Verjährung

Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers auf Gewähr­leis­tung und Scha­dens­er­satz (§§ 7 – 8) ver­jäh­ren mit Aus­nah­me der unter § 8 (2) genann­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in einem Jahr begin­nend mit der Lie­fe­rung der Ware.

§10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet allein, wenn durch die Aus­füh­rung sei­nes Auf­trags Rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat uns von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung freizustellen.

§11 Archivierung

Dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­de Pro­duk­te, ins­be­son­de­re Daten und Daten­trä­ger, wer­den von uns nur nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­de­re Ver­gü­tung über den Zeit­punkt der Über­ga­be des End­pro­dukts an den Auf­trag­ge­ber oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen hin­aus archi­viert. Sol­len die vor­be­zeich­ne­ten Gegen­stän­de ver­si­chert wer­den, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besorgen.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder im Inland kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten Berlin.
  2. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis fin­det deut­sches Recht Anwendung.
  3. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­te die­ser Ver­trag Rege­lungs­lü­cken ent­hal­ten, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges nicht. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, unwirk­sa­me Bestim­mun­gen durch neue Bestim­mun­gen zu erset­zen, die der in den unwirk­sa­men Bestim­mun­gen ent­hal­te­nen Rege­lun­gen in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se gerecht wer­den. Zur Behe­bung einer Rege­lungs­lü­cke ver­pflich­ten sich die Par­tei­en auf eine Art und Wei­se hin­zu­wir­ken, die dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en nach dem Sinn und Zweck des Ver­tra­ges bestimmt hät­ten, wenn der Punkt von ihnen bedacht wor­den wäre.