Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spree Druck Berlin GmbH
Das Kleingedruckte
§1 Geltung
- Aufträge werden nur auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen, darunter auch die Anerkennung von Einkaufsbedingungen gewerblicher Auftraggeber, bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
- Für Aufträge von öffentlichen Einrichtungen erkennen wir die VOL/B (Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) hiermit an, wenn auf deren Geltung bei der Beauftragung verwiesen wird.
§2 Preise und Umsatzsteuer
- Unsere Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die angebotene Leistungsspezifikation unverändert bleibt und eine ihr entsprechende Druckvorlage bereitgestellt wird. Nachträgliche Änderungen am Auftragsinhalt oder der Druckvorlage werden zusätzlich berechnet.
- Unsere Druckpreise beinhalten keine Arbeiten an der Druckvorlage und keine Versandkosten (auch nicht Zwischenlagerung, Porto, Transportversicherung o. ä.), es sei denn, sie werden im Angebot ausdrücklich als im Preis enthalten dargestellt.
- Angebotspreise binden uns sechs Wochen.
- Unsere Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Es obliegt dem Auftraggeber, uns bei Auftragserteilung auf die eventuelle Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 (2) des Umsatzsteuergesetzes hinzuweisen. Eine verbindliche Zusage können wir erst nach Prüfung des Inhalts der Publikation geben.
- Steuerfrei gestellt werden nur Auslandslieferungen mit Rechnung an den ausländischen Auftraggeber, die wir oder nachweislich er selbst veranlasst haben. Für steuerfreie Lieferungen in das EU-Ausland muss uns der Auftraggeber bei Auftragserteilung seine gültige EU-Umsatzsteuer-ID mitteilen.
§3 Druckvorlage
- Der Auftraggeber hat die Druckvorlage in voller Eigenverantwortung auf Richtigkeit, Qualität und Vertragsgemäßheit zu prüfen. Diese Pflicht obliegt ihm unabhängig davon, wer die Druckvorlage erstellt und in welchem Reifegrad sie uns übergeben wird.
- Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe (bei Digitaldruck-Aufträgen oder Verzicht auf einen Freigabeabzug bereits mit der Datenlieferung) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in einem anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind.
§4 Liefertermine und Lieferung
- Wenn wir im Angebot eine Lieferfrist nennen, ist das keine Terminzusage, sondern nur ein Hinweis auf die erfahrungsgemäß zu erwartende Produktionsdauer und Versandlaufzeit in Werktagen ab Druckfreigabe.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Verzögert sich die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
- Liefertermine gelten unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die notwendigen Vorleistungen (insbes. Druckvorlage, Druckfreigabe) ebenfalls termingerecht erbringt.
- Überlieferungen dürfen wir nur mit Einverständnis des Auftraggebers leisten und berechnen. Unterlieferungen um bis zu 5% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. In einem solchen Fall wird aber der Preis so reduziert, wie er sich unter gleichen Kalkulationsparametern für die tatsächlich gelieferte Auflage ergeben hätte.
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transportführer übergeben worden ist, auch wenn die Sendung durch uns veranlasst ist. Verzögerungen gegenüber der Versandregellaufzeit können nicht beanstandet werden. Treffen Expresssendungen später als vom Versanddienstleister zugesagt ein, entsteht nur Anspruch auf Minderung um den Expresszuschlag.
- Wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Wochen ab Avis der Lieferbereitschaft die Abholung der Ware vollzogen oder den Versand durch uns veranlasst hat, berechnen wir Lagerkosten von 20 € pro Palette und angefangenem Monat.
- Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen zu unseren üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein.
§5 Rechnung und Zahlung
- Die Rechnung wird anlässlich der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft an den Auftraggeber ausgestellt und ist, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, unverzüglich und ohne Skontoabzug zahlbar.
- Für nachträglich angeforderte Rechnungskorrekturen (z. B. Steuersatz oder korrekte Firmierung, die nicht eindeutig im Auftrag erkennbar war) sowie bei Anforderung eines Rechnungssplits für den Auftrag erheben wir eine Pauschale von 10 € pro neu bzw. zusätzlich ausgestelltem Rechnungsdokument.
- Falls wir einen gewerblichen Auftraggeber aufgrund einer Wirtschaftsauskunft oder wegen früherem oder aktuellem Zahlungsverzug mit unzureichender Bonität für eine offene Rechnung beurteilen, dürfen wir nach unserer Wahl eine Anzahlung, vollständige Vorauskasse oder Lieferung gegen Zahlung verlangen. Dieses Recht haben wir jederzeit, auch wenn sich unsere Beurteilung erst nach Vertragsschluss einstellt.
- Bei nichtgewerblichen Privatkunden geben wir die Ware nur gegen Zahlung heraus. Bei Auftragswerten ab 1.000 EUR dürfen wir außerdem eine angemessene Anzahlung verlangen.
- Wir nehmen keine Wechsel und keine Verrechnungsschecks an. Bar- und Kartenzahlungen sind zu unseren Bürozeiten möglich.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Der Auftraggeber kommt durch die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 10% p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Für Mahnschreiben erheben wir eine Kostenpauschale von 10 €. Dem Zahlungspflichtigen steht es frei, uns geringere Kosten nachzuweisen. Nach einer fruchtlosen Mahnung sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, den Vorgang an ein extern kostenpflichtiges Inkasso zu übergeben.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung unserer gelieferten und in unserem Eigentum stehenden Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§7 Mängel
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferung unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
- Bei berechtigten Beanstandungen der Erzeugnisqualität sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original oder sonstigen Vorlagen (z. B. Proofs, Andrucken) nicht beanstandet werden. Bei der Beurteilung gelten keine subjektiven Eindrücke, sondern die Toleranzwerte des PSO (ProzessStandard Offsetdruck). Auch geringfügige und technologisch bedingte Produktionstoleranzen in der Druckverarbeitung können nicht beanstandet werden.
- Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Materialwerts.
§8 Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§9 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (§§ 7 – 8) verjähren mit Ausnahme der unter § 8 (2) genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware.
§10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§11 Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin.
- Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Regelungslücken enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Zur Behebung einer Regelungslücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.